RS Vwgh 1992/9/4 92/18/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1992
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §5 Abs1;
FrPolG 1954 §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/10/0112 E 4. September 1992 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/10/0110 E 4. September 1992 92/10/0114 E 4. September 1992

Rechtssatz

Bei der Verhängung der Schubhaft (bzw der Festnahme oder Anhaltung in Schubhaft) handelt es sich nicht um eine Vollstreckungshandlung zur Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, sondern um eine im öffentlichen Interesse vorzukehrende vorläufige Sicherungsmaßnahme. Ob der Fremde rechtzeitig iSd § 5 Abs 1 AsylG einen Asylantrag gestellt hat, ist somit auf dem Boden dieser Rechtslage nicht von Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180116.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten