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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §5 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/10/0112 E 4. September 1992 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/10/0110 E 4. September 1992 92/10/0114 E 4. September 1992Rechtssatz
Bei der Verhängung der Schubhaft (bzw der Festnahme oder Anhaltung in Schubhaft) handelt es sich nicht um eine Vollstreckungshandlung zur Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, sondern um eine im öffentlichen Interesse vorzukehrende vorläufige Sicherungsmaßnahme. Ob der Fremde rechtzeitig iSd § 5 Abs 1 AsylG einen Asylantrag gestellt hat, ist somit auf dem Boden dieser Rechtslage nicht von Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180116.X04Im RIS seit
11.07.2001