RS Vwgh 1992/9/4 92/18/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §12;
AZG §14;
AZG §16;
VStG §32 Abs1;
VStG §32 Abs2;
ZustG §13;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0038 E 24. September 1987 RS 5

Stammrechtssatz

Ergibt sich auf Grund der Namensgleichheit und identer Abgabestelle mehrerer Personen der Empfänger weder aus der Bezeichnung der Sendung noch aus deren Inhalt, und wird die Sendung von einer Person, auf die die angeführten Merkmale (auch) zutreffen übernommen, so ist diese als Empfänger anzusehen. Danach beurteilt sich auch die Frage, ob jemand Beschuldigter iSd § 32 Abs 1 VStG 1950 ist, wobei erst die Zustellung des Straferkenntnisses eine gegen die betreffende Person gerichtete Verfolgungshandlung darstellt. Gegen ein solches Straferkenntnis muss zur Wahrung des Rechtsstandpunktes dieser Person fristgerecht (ab Übernahme der Sendung) Berufung erhoben und darüber von der Berufungsbehörde meritorisch entschieden werden, auch wenn es nicht dem behördlichen Willen entsprach, diese Person in Anspruch zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180203.X01

Im RIS seit

04.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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