RS Vwgh 1992/9/4 89/17/0018

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Veröffentlicht am 04.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §14 Abs1 idF 1980/288;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Lautet der Spruch des Straferkenntnisses dahingehend, daß der Besch für eine genau bezeichnete Ware einen bestimmten, den ortsüblichen Preis erheblich überschreitenden Preis verlangt bzw ersichtlich gemacht habe, so hat es die Beh durch die Verwendung des Wortes "bzw" völlig unbestimmt gelassen, welchen der beiden Tatbestände sie nun tatsächlich für verwirklicht angesehen hat. Ein Spruch dieser Art verstößt gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a lit a VStG. Eine Teilaufhebung (die allenfalls möglich gewesen wäre, wenn die Beh dezidiert beide Tatbestände als verwirklicht angenommen hätte und daher die beiden Tatvorwürfe mit dem Wort "und" verknüpft hätte) kommt nicht in Betracht. Insofern ist der genannte Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170018.X05

Im RIS seit

11.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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