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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/17/0249 E 11. Dezember 1987 RS 1Stammrechtssatz
Wird eine volle Berufung eingebracht, so hat die Berufungsbehörde im Berufungsbescheid über Schuld und Strafe abzusprechen. Wird nun dieser vollen Berufung "Folge" gegeben und im Spruch lediglich ausgesprochen, dass ein Straferkenntnis behoben wird ohne die Zurückweisung an die Behörde erster Instanz zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides auszusprechen, so ist davon auszugehen, dass es sich um eine ersatzlose prozessbeendende Aufhebung und somit um eine Einstellung des Verfahrens handelt.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180353.X01Im RIS seit
04.09.1992Zuletzt aktualisiert am
01.12.2010