RS Vwgh 1992/9/4 92/18/0353

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Veröffentlicht am 04.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VStG §51 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0249 E 11. Dezember 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Wird eine volle Berufung eingebracht, so hat die Berufungsbehörde im Berufungsbescheid über Schuld und Strafe abzusprechen. Wird nun dieser vollen Berufung "Folge" gegeben und im Spruch lediglich ausgesprochen, dass ein Straferkenntnis behoben wird ohne die Zurückweisung an die Behörde erster Instanz zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides auszusprechen, so ist davon auszugehen, dass es sich um eine ersatzlose prozessbeendende Aufhebung und somit um eine Einstellung des Verfahrens handelt.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180353.X01

Im RIS seit

04.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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