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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/11 88/13/0202 2Stammrechtssatz
Bei der Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung handelt es sich nicht nur um die Minderung künftiger Abgabenschuldigkeiten, da zu beachten ist, daß das EStG 1972 für ein Kalenderjahr nur eine einheitliche Einkommensteuer-Vorauszahlung und nicht vier verschiedene rechtlich selbständige Einkommensteuer-Vorauszahlungen vorsieht. Diese einheitliche Jahresvorauszahlung ist nach § 45 Abs 3 EStG 1972 Gegenstand einer allfälligen Änderung und nicht die (restlichen) Vorauszahlungsbeträge. Da es sich bei der Einkommensteuer-Vorauszahlung für ein bestimmtes Kalenderjahr und eine einheitliche Abgabenschuld handelt, ist deren nachträgliche Herabsetzung bei der Berechnung von Stundungszinsen gem § 212 Abs 2 letzter Satz BAO rückwirkend zu berücksichtigen, dh, daß Stundungszinsen, die für einen gestundeten Einkommensteuervorauszahlungsteilbetrag vorgeschrieben werden, bei späterer Herabsetzung der Vorauszahlung enstprechend dem Ausmaß der Herabsetzung rückwirkend gutzuschreiben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992130131.X01Im RIS seit
04.09.1992