RS Vwgh 1992/9/4 90/17/0426

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2901/80 E 16. Jänner 1981 VwSlg 10342 A/1981 RS 3

Stammrechtssatz

Das fortgesetzte Delikt ist dadurch gekennzeichnet, daß eine Reihe von Einzelhandlungen vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitlichen Kontinuität zu einer Einheit zusammentreten. Alle Einzelhandlungen sind von einem einheitlichen Entschluß des Täters, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, erfaßt und bilden solcherart zusammen nicht nur eine (einzige) strafbare Handlung, sondern es ist auch die Verjährungsfrist für dieses EINE Delikt - unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat - erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem diese abgeschlossen worden ist. (vgl. E VS vom 17.6.1958, 2374/56, VwSlg 4705 A/1958, sowie 24.4.1974, 0320/73)

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170426.X05

Im RIS seit

11.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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