RS Vwgh 1992/9/4 92/17/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §11;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0218 E VS 27. Juni 1984 VwSlg 11478 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß bei der Angabe der Tatzeit im Spruch eines im Instanzenzug bestätigen Straferkenntnisses ein Schreibfehler unterlaufen sein mag, wäre bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Erlassung eines Berichtigungsbescheides von Relevanz, vermag jedoch keine berichtigende Auslegung des Schuldspruches zu Lasten des Beschuldigten (Verurteilten) zu bewirken.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung SchreibfehlerMängel im Spruch SchreibfehlerSpruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170148.X02

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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