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23/01 KonkursordnungNorm
AVG §9;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/14/0030Rechtssatz
Die Wiederaufnahmeanträge des Geschäftsführers einer im Konkurs befindlichen Gesellschaft erlangen auch durch die Erklärung des Masseverwalters, sich den Anträgen anzuschließen, keine nachträgliche Wirksamkeit für die Gesellschaft (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, 180).
Schlagworte
MasseverwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140029.X03Im RIS seit
11.07.2001