RS Vwgh 1992/9/8 89/14/0014

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Veröffentlicht am 08.09.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs2;
BAO §184 Abs1;

Rechtssatz

Keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt vor, wenn die Abgabenbehörde auf vom Abgabepflichtigen vorgebrachte Argumente insbesondere auf eine von ihm erstellte Gewinn-Verlust-Rechnung im Zusammenhang mit den von ihm vorgelegten Unterlagen, nicht eingegangen ist, sie jedoch nach einem bereits vom Prüfer äußerst aufwendig geführten Ermittlungsverfahren dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit eingeräumt hat, sich zur abschließenden Stellungnahme des Prüfers zu äußern, er davon aber keinen entsprechenden Gebrauch gemacht hat. Der Abgabenbehörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie sich den Ausführungen des Prüfers, insbesondere unter Berücksichtigung, daß dieser auch noch im Berufungsverfahren bemüht war, zu einem dem tatsächlichen Betriebsergebnis möglichst nahe kommenden Schätzungsergebnis zu gelangen, angeschlossen hat und sich hinsichtlich geringfügiger, erst im Rechtsmittelverfahren zu Tag gekommener Änderungen der Gewinn-Verlust-Rechnung nicht veranlaßt sah, die bekämpften Bescheide abzuändern. Geringfügige Änderungen im Schätzungsergebnis führen noch nicht dazu, dieses abzuändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989140014.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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