RS Vwgh 1992/9/8 92/14/0029

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Veröffentlicht am 08.09.1992
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Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
BAO §303 Abs1;
BAO §79;
BAO §80;
KO §3 Abs1;
KO §46 Abs1 Z2;
KO §81;
KO §83;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/14/0030

Rechtssatz

Mit Konkurseröffnung geht die Wahrnehmung aller abgabenrechtlichen Belange der Gesellschaften auf den Masseverwalter über (Hinweis E 16.4.1991, 90/14/0072). Da die Abgabenansprüche jeweils das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffen, ist nur jeweils der in den Konkursverfahren der Gesellschaften bestellte Masseverwalter berechtigt, namens der Gesellschaften in Wiederaufnahmeverfahren tätig zu werden.

Schlagworte

Masseverwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140029.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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