Index
23/01 KonkursordnungNorm
AVG §9;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/14/0030Rechtssatz
Mit Konkurseröffnung geht die Wahrnehmung aller abgabenrechtlichen Belange der Gesellschaften auf den Masseverwalter über (Hinweis E 16.4.1991, 90/14/0072). Da die Abgabenansprüche jeweils das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffen, ist nur jeweils der in den Konkursverfahren der Gesellschaften bestellte Masseverwalter berechtigt, namens der Gesellschaften in Wiederaufnahmeverfahren tätig zu werden.
Schlagworte
MasseverwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140029.X01Im RIS seit
11.07.2001