Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Hat der Abgabgabepflichtige es unterlassen, wesentliche Unterlagen (Abschriften bestimmter Konten, Kassabuch der GesBR) zur Stützung seiner Behauptungen vorzulegen, so handelt die Abgabenbehörde nicht rechtswidrig, wenn sie die auf vorhandene Unterlagen gestützten Gewinn-Verlust-Rechnungen des Betriebsprüfers für beweiskräftiger hält als jene vom Abgabepflichtigen erstellten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989140014.X05Im RIS seit
14.01.2002