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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art1Rechtssatz
Stmk. Landarbeiterkammergesetz; nur vorübergehende Betrauung des Präsidiums mit der Fortführung der Geschäfte der Kammer gemäß §14 Abs5; keine unverzügliche Ausschreibung einer Wiederholungswahl nach Aufhebung der Wahl zur Vollversammlung durch den VfGH mit Erk. VfSlg. 8590/1979; daher Zuständigkeit des Präsidiums am 2. Feber 1982 nicht mehr gegeben; Entzug des gesetzlichen Richters
Schlagworte
Landarbeiterkammern, Behördenzuständigkeit, Wahlen, Selbstverwaltungsrecht, berufliche VertretungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1984:B101.1983Dokumentnummer
JFR_10158793_83B00101_01