TE Vfgh Erkenntnis 2004/3/3 B974/03

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Veröffentlicht am 03.03.2004
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
DSt 1990 §77
StPO §353

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens gegen einen Rechtsanwalt aufgrund der Feststellungen in einem Gerichtsurteil; andere rechtliche Beurteilung in einem späteren Verfahren kein Wiederaufnahmegrund

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) vom 7. September 1998, GZ 5 Bkd 6/97, wurde über den Beschwerdeführer rechtskräftig eine Strafe in der Höhe von ATS 100.000,- wegen des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes gemäß §16 Abs1 Z2 DSt 1990 verhängt. Der Spruch dieses Bescheides lautete wie folgt:

"Dr. P [der Beschwerdeführer] ist schuldig, er hat seit Juli 1991 in Wien in Verletzung der durch seinen Bevollmächtigten Herbert T mit seinem Einverständnis übernommenen eigenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Gewährung und bücherlichen Sicherstellung der zugesicherten Darlehen der Zentralsparkasse und Kommerzialbank AG Wien, nunmehr Bank Austria AG, nicht eingehalten, insbesondere, indem er die erforderliche beglaubigte Unterfertigung der Pfandurkunden verweigert, diese aus der Gewahrsame des Treuhänders Dr. [Leopold] S entfernt und bis jetzt nicht herausgegeben hat und dadurch den Treuhänder an der Erfüllung seiner Treuhandverpflichtungen gehindert."

1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Art144 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 16008/2000 abgewiesen.

2.1. Gestützt auf das (rechtskräftige) Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 16. Juni 1999, GZ 29 Cg 5/98p, mit welchem eine Klage des Dr. Leopold S gegen den Beschwerdeführer wegen ATS 2,000.000,- abgewiesen wurde, stellte der Beschwerdeführer beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien einen Antrag auf Wiederaufnahme des (Disziplinar-)Verfahrens gemäß §77 DSt 1990 iVm.

§353 StPO. Darin bringt er im wesentlichen vor, daß es sich bei dem dem Treuhandauftrag des Dr. Leopold S zugrundeliegenden Rechtsgeschäft nicht um eine bloße Umschuldung, sondern um eine Neuverschuldung gehandelt habe, und er - entgegen der Auffassung der Disziplinarbehörden - unter dieser Prämisse nicht verpflichtet gewesen wäre, die Schuldurkunden notariell beglaubigt zu unterfertigen und an den Treuhänder Dr. Leopold S herauszugeben. Dies alles ergebe sich aus den Feststellungen des Urteils des Landesgerichtes für ZRS Wien, in dem festgehalten werde, daß der Beschwerdeführer nicht Darlehensnehmer oder Kreditnehmer der (früheren) Zentralsparkasse gewesen sei und ihn daher auch keine Verpflichtung treffe, Schuldscheine zu fertigen.

2.2. Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien wies mit Beschluß vom 9. März 2001 den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab. Er begründete dies wie folgt:

"Der Zeuge Herbert T war Alleineigentümer zahlreicher Liegenschaften, die mit Pfandrechten der Creditanstalt AG belastet waren. Diese sollten von der Zentralsparkasse und Kommerzialbank AG Wien, kurz Zentralsparkasse genannt, umgeschuldet werden.

Als weiterer Schritt sollten noch Umschuldungen bei zahlreichen anderen Liegenschaften stattfinden, die nicht im Alleineigentum des Herbert T standen, sondern im Miteigentum mit anderen Personen. Dazu gehörten u.a. sieben Mietzinshäuser in Wien, bei denen auch der DB Miteigentümer war. Alle Häuser wurden von dem Zeugen Herbert T als Hausverwalter verwaltet.

Für die Umschuldungen der im Alleineigentum des Herbert T befindlichen Häuser wurde seitens der Zentralsparkasse der Disziplinarbeschuldigte (im folgenden: DB) [= der Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren] als Treuhänder akzeptiert. Dies war jedoch hinsichtlich der Liegenschaften, an denen der DB beteiligt war, nicht möglich, sodass man sich geeinigt hat, in diesem Fall den damals in Regiegemeinschaft mit dem DB tätigen Dr. Leopold S als Treuhänder zu bestellen.

Der DB als Miteigentümer hat den Gebäudeverwalter Herbert T mit der Führung dieser Gespräche betraut und ihn in diesem Umfang bevollmächtigt. Der Zeuge Herbert T führte in sämtlichen Umschuldungsfällen die Gespräche mit der Zentralsparkasse.

Als Ergebnis unterbreitete die Zentralsparkasse den Liegenschaftseigentümern (darunter auch dem DB), vertreten durch den Gebäudeverwalter Herbert T, mit Schreiben vom 23.7.1991 eine Darlehenszusage, in der nicht mehr von einer formellen Umschuldung die Rede ist, sondern von der Einräumung zusätzlicher Kredite, die im dritten Rang jeweils nach zwei vorangehenden Pfandrechten der Creditanstalt AG grundbücherlich zu besichern waren. Diese Bedingungen sind nicht nur in der Darlehenszusage (Beilage ./II) enthalten, sondern auch in den beiden Treuhandanboten an den Treuhänder Dr. Leopold S, je vom 23.7.1991 (Beilage ./III und ./IV).

Der DB, der bei den im Alleineigentum des Herbert T stehenden Liegenschaften zum Treuhänder bestellt wurde, war über die zu setzenden Maßnahmen und den Inhalt der auch von ihm zu fertigenden Urkunden informiert. Wie zuvor dargelegt hat er den Gebäudeverwalter und Miteigentümer Herbert T bevollmächtigt auch für ihn die Gespräche mit der Zentralsparkasse zu führen, er wusste auch, dass Herbert T dafür zu sorgen hatte, dass die zu intabulierenden Urkunden von den jeweiligen Liegenschaftseigentümern notariell beglaubigt zu unterfertigen sind und diese Verpflichtung auch ihn (den DB) hinsichtlich der in seinem Miteigentum stehenden Liegenschaften trifft. In Kenntnis dieser Tatsache hat der DB auch die Schuldurkunden unterfertigt, jedoch nicht beglaubigt und damit eine Verbücherungsmöglichkeit derselbigen verhindert.

Im Rahmen dieser Treuhandabwicklung wurde dem Treuhänder Dr. Leopold S ein Betrag in Höhe von S 18.867.420,-- zur Verfügung gestellt. Diesen Betrag hat er in einzelnen Raten zur Gänze dem Zeugen Herbert T weitergeleitet. Ein Teil diente zur partiellen Lastenfreistellung, darüberhinaus mussten auch andere Verbindlichkeiten, die jeweiligen Liegenschaften betreffend, beglichen werden.

Bedingt durch die gemeinsamen Kanzleiräumlichkeiten (der DB und Dr. Leopold S führten damals ihre Kanzleien in Form einer Regiegemeinschaft) konnte der DB die Originalschuldurkunden an sich nehmen und weigerte er sich bis zuletzt, diese herauszugeben.

Der Disziplinarrat kann auch nach Einsicht in die vom DB mit seinem Antrag auf Wiederaufnahme vorgelegten Urkunden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel erblicken, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens analog zu §353 StPO berechtigt erscheinen lassen.

Primär muss dem DB entgegengehalten werden, dass in gegenständlichem Verfahren standesrechtliche Kriterien zu beurteilen sind und nicht zivilgerichtliche Sachverhalte. Es ist richtig, dass die seinerzeitigen Verhandlungen mit der Zentralsparkasse unter der Überschrift 'Umschuldung' liefen, in der Folge jedoch zusätzliche Kreditmittel aufgenommen wurden, die nur zu einer partiellen Entschuldung hinsichtlich der vorangehenden Verbindlichkeiten führten. Der DB war jedoch von Anfang an in die gesamte Abwicklung involviert und hatte er Kenntnis von sämtlichen Schritten. Darüberhinaus hat er den Gebäudeverwalter Herbert T mit der Führung der Gespräche beauftragt und hat er demnach die von diesem getroffenen Vereinbarungen zu akzeptieren. Sollte der Zeuge Herbert T über den Rahmen seiner Vollmacht hinausgegangen sein, so wäre er dem DB gegenüber regresspflichtig geworden.

Demgegenüber hat der Disziplinarrat die standesrechtliche Frage zu beurteilen. Der DB war mit den vom bevollmächtigten Hausverwalter und Miteigentümer Herbert T mit der Zentralsparkasse abgesprochenen Darlehensbedingungen einverstanden, was sich auch daraus ergibt, dass der DB die Pfandurkunden tatsächlich - wenn auch unbeglaubigt - unterschrieben hat. Allein aus diesem Anerkenntnis ergibt sich schon ein klagbarer Anspruch gegenüber dem DB, auch die für die grundbücherliche Durchführung erforderlichen notariell beglaubigten Unterschriften zu leisten. Neben der Weigerung, diese beglaubigte Unterfertigung vorzunehmen, womit er eine ihm obliegende Verpflichtung verletzt hat, entzog er eigenmächtig die Urkunden aus der Gewahrsame des Treuhänders Dr. Leopold S ohne diese in der Folge herauszugeben, sodass letztgenannter an der Erfüllung seiner Treuhandverpflichtungen gehindert war. Die OBDK hat dies in ihrem Erkenntnis klar als einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben angesehen, der eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes mit sich bringt. Gerade von einem Rechtsanwalt darf der Bürger ein vertragstreues Verhalten erwarten. Es ist gefestigte Judikatur, demnach ein Rechtsanwalt übernommene (Vertrags-)Verpflichtungen genau einzuhalten hat. Gegen diese Verpflichtung hat der DB verstoßen.

Der Disziplinarrat ersieht aus den vom DB mit seinem Wiederaufnahmsantrag vorgelegten Urkunden (Urteile 1. und 2. Instanz) keine neuen Tatsachen und Beweismittel, die eine Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens analog §353 StPO berechtigen würden. Selbst wenn der DB nicht Schuldner aus dem mit der Zentralsparkasse abgeschlossenen Darlehensvertrag geworden ist, so hat er die, insbesondere gegenüber dem Treuhänder RA Dr. Leopold S, getätigten Zusagen einzuhalten. Diese Tatsache ist Grundlage des hier gegenständlichen Erkenntnisses."

2.3. Die OBDK gab mit Bescheid vom 16. Dezember 2002, GZ 5 Bkd 4,5/01, dem Rechtsmittel (der "Beschwerde") des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid des Disziplinarrats keine Folge und bestätigte darin auch die Bescheidbegründung des Disziplinarrats.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. In der Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht, daß das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 16. Juni 1999, GZ 29 Cg 5/98p, hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer von der Tatsache, daß es sich bei dem Kreditgeschäft mit der Zentralsparkasse nicht bloß um eine Umschuldungsmaßnahme, sondern um eine Neuverschuldung gehandelt habe, von Anfang an gewußt habe, zu einem anderen Beweisergebnis als die Disziplinarbehörden gekommen ist. Auch sei die weitere - für das Disziplinarverfahren entscheidungswesentliche - Frage, ob eine rechtliche Verpflichtung bestand, die bereits vom Beschwerdeführer unterschriebenen, aber noch nicht beglaubigten Pfandbestellungsurkunden an den Treuhänder herauszugeben, vom Landesgericht für ZRS Wien rechtlich völlig anders beurteilt worden, als von der belangten Behörde. Das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien wäre daher als neu hervorgekommenes Beweismittel nach §353 StPO (iVm. §77 DSt 1990) jedenfalls "geeignet" gewesen, eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung im Disziplinarverfahren herbeizuführen. Die belangte Behörde habe sich jedoch "in bedenklicher Weise" sehr leichtfertig über dieses Antragsvorbringen hinweggesetzt, sodaß ihr willkürliches Verhalten vorzuwerfen sei.

1.2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10413/1985, 11682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Daß der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht hervorgekommen. Da die belangte Behörde den präjudiziellen Rechtsvorschriften auch keinen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte eine Gleichheitswidrigkeit nur dann vorliegen, wenn die belangte Behörde Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985, 11213/1987).

1.3. Der Vorwurf der Willkür ist jedoch aus folgenden Gründen unberechtigt:

Der Beschwerdeführer hat zwar zutreffend dargelegt, daß das Landesgericht für ZRS Wien in auch für das Disziplinarverfahren relevanten Fragen zu anderen Beweisergebnissen und zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangte als die Disziplinarbehörden. Er verkennt dabei aber bereits, daß es in §353 StPO keinen Wiederaufnahmegrund wie im - hier nicht anwendbaren - Verwaltungsstrafverfahren (§24 VStG iVm. §69 Abs1 Z3 AVG) über eine nachträgliche andere Beurteilung von Vorfragen durch ein (Zivil-)Gericht gibt (vgl. dazu auch §5 StPO), sodaß nicht das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien selbst das "neue Beweismittel" iS des §353 StPO darstellt, sondern als solche Beweismittel tatsächlich nur die dem Urteil zugrundeliegenden Urkunden und Zeugenaussagen in Betracht kämen; eine in einem späteren Verfahren erfolgte andere rechtliche Beurteilung stellt weder eine "neue Tatsache" noch ein "neues Beweismittel" dar (vgl. etwa OGH 9.7.1998, 2 Ob 183/98w für den Bereich des Zivilverfahrensrechts). Der Beschwerdeführer hat aber im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht einmal behauptet, daß einzelne dieser Beweismittel - die zum Teil auch zur Entscheidungsfindung im Disziplinarverfahren herangezogen wurden - neu hervorgekommen wären und zudem noch zu einem anderen Ergebnis im Disziplinarverfahren hätten führen können (sodaß sich die belangte Behörde auch gar nicht veranlaßt sah, diese Beweismittel zur Beurteilung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens heranzuziehen). Das Ergebnis in Form der im Instanzenzug ergangenen Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher aus Sicht des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu beanstanden.

2. Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Da eine Verletzung in anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten weder vom Beschwerdeführer behauptet wurde noch im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hervorgekommen ist, war die Beschwerde abzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Strafprozeßrecht, Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B974.2003

Dokumentnummer

JFT_09959697_03B00974_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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