RS Vwgh 1992/9/8 88/14/0076

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Veröffentlicht am 08.09.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §881;
ABGB §983;
EStG 1972 §19 Abs1;

Rechtssatz

Ist dem Errichter und Betreiber einer Tennisanlage von einem Fremdenverkehrsverband ein höherer Geldbetrag (hier 300000,- öS) übertragen worden, dessen - nur anteilige - Rückzahlung nur für den Fall vereinbarungswidrigen Verhaltens vorgesehen ist, so liegt kein Darlehensvertrag vor. Durch diese Vereinbarung liegt eine Begünstigung Dritter vor, wenn bestimmte Personen die Tennisanlage zu günstigeren Bedingungen benützen können als andere. Ein solcher vom Fremdenverkehrsverband zur Verfügung gestellter Geldbetrag ist daher im Jahre des Zufließens als Einnahme iSd § 19 Abs 1 EStG 1972 zu qualifizieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988140076.X05

Im RIS seit

08.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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