Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §127 Abs1;Rechtssatz
Hat der Abgabepflichtige unbestrittenermaßen keine Wareneingangsbücher geführt, sind diese nicht "geeignet, eine Nachvollziehung der Umsätze durchzuführen". Mit der bloßen Behauptung, die Kritik des Prüfers an den geführten Spesenverteilern sei ungerechtfertigt, vermag der Abgabepflichtige nicht darzutun, diese hätten die von ihm iSd § 127 BAO zu führenden Wareneingangsbücher ersetzt. Wenn auch Abgabepflichtige zum Zweck der Gewinnermittlung keine Forderungsaufstellungen führen muß, so müssen jedoch derartige Aufzeichnungen auf Grund der abgegebenen Erklärungen betreffend die Einheitswerte des Betriebsvermögens vorhanden sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989140014.X07Im RIS seit
14.01.2002