RS Vwgh 1992/9/8 88/14/0076

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Veröffentlicht am 08.09.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §5;

Rechtssatz

Der Finanzverwaltung steht es zwar nicht zu, die Angemessenheit einer Betriebsausgabe zu prüfen, doch findet die wirtschaftliche Freizügigkeit des Unternehmers hinsichtlich der Verwendung seiner Mittel bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinnes dort ihre Grenze, wo auf Grund des gegebenen Sachverhaltes freiwillige Zuwendungen - die, wenn für sie eine Veranlassung durch das Betriebsgeschehen vorliegt, durchaus Betriebsausgaben bilden - aus privaten (familiären) Gründen gewährt werden. Dies schließt jedoch nicht aus, daß Aufwendungen, die zum Teil aus verwandtschaftlichen Gründen geleistet werden, nur mit dem betrieblich veranlaßten Teil als Betriebsausgaben anerkannt werden können (Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 4 Abs 4 EStG 1972 allgemein Textziffer 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988140076.X01

Im RIS seit

08.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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