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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs1;Rechtssatz
Der Finanzverwaltung steht es zwar nicht zu, die Angemessenheit einer Betriebsausgabe zu prüfen, doch findet die wirtschaftliche Freizügigkeit des Unternehmers hinsichtlich der Verwendung seiner Mittel bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinnes dort ihre Grenze, wo auf Grund des gegebenen Sachverhaltes freiwillige Zuwendungen - die, wenn für sie eine Veranlassung durch das Betriebsgeschehen vorliegt, durchaus Betriebsausgaben bilden - aus privaten (familiären) Gründen gewährt werden. Dies schließt jedoch nicht aus, daß Aufwendungen, die zum Teil aus verwandtschaftlichen Gründen geleistet werden, nur mit dem betrieblich veranlaßten Teil als Betriebsausgaben anerkannt werden können (Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 4 Abs 4 EStG 1972 allgemein Textziffer 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988140076.X01Im RIS seit
08.09.1992Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009