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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56 impl;Rechtssatz
Nach § 207 Abs 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nicht aber die Erlassung von (Feststellungs-)Bescheiden über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften der (Festsetzungs-)Verjährung. Die Frage der Verjährung ist daher erst im Zusammenhang mit einer Abgabenfestsetzung zu beurteilen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987140158.X02Im RIS seit
11.07.2001