RS Vwgh 1992/9/8 89/14/0014

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Veröffentlicht am 08.09.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §183 Abs3;

Rechtssatz

Eine Verletzung der Bestimmung des § 183 Abs 3 BAO liegt nicht vor, wenn sich die Abgabenbehörde vom Prüfer von Amts wegen aufgenommenen Beweise stützen kann und der Abgabepflichtige im Verwaltungsverfahren nicht nur keinen Beweisantrag gestellt hat, sondern seiner im § 119 BAO normierten Mitwirkungspflicht nur schleppend nachgekommen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989140014.X06

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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