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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Bei Prüfung eines Nachsichtsansuchens sind alle Umstände des Einzelfalles, und zwar im Zeitpunkt der Entscheidung (Rechtsmittelentscheidung), zu berücksichtigen, um zur Erkenntnis zu gelangen, ob Unbilligkeit vorliegt. Daß der Betrieb eines Abgabepflichtigen zu diesem Zeitpunkt geringe Gewinne abwirft und diese vorwiegend für die Abdeckung von Darlehensschulden verwendet werden müssen, reicht nicht aus, das Vorliegen einer Unbilligkeit darzutun, vor allem dann nicht, wenn im angefochtenen Bescheid in Aussicht gestellt wird, "tragbare Raten" zu bewilligen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988140103.X01Im RIS seit
08.09.1992