RS Vwgh 1992/9/8 88/14/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1992
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §236 Abs1;

Rechtssatz

Bei Prüfung eines Nachsichtsansuchens sind alle Umstände des Einzelfalles, und zwar im Zeitpunkt der Entscheidung (Rechtsmittelentscheidung), zu berücksichtigen, um zur Erkenntnis zu gelangen, ob Unbilligkeit vorliegt. Daß der Betrieb eines Abgabepflichtigen zu diesem Zeitpunkt geringe Gewinne abwirft und diese vorwiegend für die Abdeckung von Darlehensschulden verwendet werden müssen, reicht nicht aus, das Vorliegen einer Unbilligkeit darzutun, vor allem dann nicht, wenn im angefochtenen Bescheid in Aussicht gestellt wird, "tragbare Raten" zu bewilligen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988140103.X01

Im RIS seit

08.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten