RS Vwgh 1992/9/8 91/14/0119

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Veröffentlicht am 08.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §245 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

AusfzF, warum keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, wenn ein Abgabepflichtiger für die Beibringung von Unterlagen um eine Fristerstreckung von MINDESTENS vier Wochen ersucht und die Berufungsentscheidung ca sieben Wochen nach Einlangen des Ansuchens um Fristverlängerung ergeht, "ohne über diese Frist abzusprechen".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140119.X02

Im RIS seit

08.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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