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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §245 Abs3;Rechtssatz
AusfzF, warum keine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, wenn ein Abgabepflichtiger für die Beibringung von Unterlagen um eine Fristerstreckung von MINDESTENS vier Wochen ersucht und die Berufungsentscheidung ca sieben Wochen nach Einlangen des Ansuchens um Fristverlängerung ergeht, "ohne über diese Frist abzusprechen".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991140119.X02Im RIS seit
08.09.1992