RS Vwgh 1992/9/8 92/14/0029

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Veröffentlicht am 08.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs1;
FinStrG §53;
MRK Art5;
MRK Art6 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/14/0030

Rechtssatz

Wenn über das Vermögen eines Abgabepflichtigen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, so erlangt er auch dann mangels gesetzlicher Grundlage keine Antragslegitimation im Abgabenverfahren, wenn gegen ihn ein (gerichtliches) Finanzstrafverfahren eingeleitet worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht keine Bindung an die rechtskräftige Abgabenfestsetzung, sodaß hiedurch die rechtliche Position des Abgabepflichtigen im Strafverfahren nicht beeinträchtigt ist (Hinweis E VS 5.12.1983, 1055/79, VwSlg 5836 F/1984; OGH VS 21.11.1991, 14 Os 127/90).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140029.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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