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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde braucht keine absolute Gewißheit zu schaffen, daß die von ihr getroffene Entscheidung tatsächlich dem Betriebsergebnis des Automatenhandels entspricht. Es genügt, wenn sie nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung annehmen darf, die von ihr zum Ansatz gebrachten Beträge hätten gegenüber den Behauptungen des Abgabepflichtigen den größeren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989140014.X09Im RIS seit
14.01.2002