RS Vwgh 1992/9/8 89/14/0014

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Veröffentlicht am 08.09.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde braucht keine absolute Gewißheit zu schaffen, daß die von ihr getroffene Entscheidung tatsächlich dem Betriebsergebnis des Automatenhandels entspricht. Es genügt, wenn sie nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung annehmen darf, die von ihr zum Ansatz gebrachten Beträge hätten gegenüber den Behauptungen des Abgabepflichtigen den größeren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989140014.X09

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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