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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §3 Z20;Rechtssatz
Die GÄNZLICHE Nichtzuerkennung von Lebensversicherungsprämien für Angehörige als Betriebsausgabe führt im Ergebnis dazu, daß eine solche Leistung nur mehr für einen fremden Angestellten, ohne weitere sachliche Rechtfertigung aber nicht mehr für beschäftigte Angehörige steuerliche Berücksichtigung findet. Dies steht nicht im Einklang mit § 3 Z 20 EStG 1972, wonach solche Aufwendungen dann von der Einkommensteuer befreit sind, wenn sie für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern getätigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988140076.X03Im RIS seit
08.09.1992Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009