RS Vwgh 1992/9/8 88/14/0076

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Veröffentlicht am 08.09.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §3 Z20;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Die GÄNZLICHE Nichtzuerkennung von Lebensversicherungsprämien für Angehörige als Betriebsausgabe führt im Ergebnis dazu, daß eine solche Leistung nur mehr für einen fremden Angestellten, ohne weitere sachliche Rechtfertigung aber nicht mehr für beschäftigte Angehörige steuerliche Berücksichtigung findet. Dies steht nicht im Einklang mit § 3 Z 20 EStG 1972, wonach solche Aufwendungen dann von der Einkommensteuer befreit sind, wenn sie für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern getätigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988140076.X03

Im RIS seit

08.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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