RS Vwgh 1992/9/14 91/15/0044

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Veröffentlicht am 14.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §60;
AVG §66 Abs4;
BAO §93 Abs3 lita;
FinStrG §137 litd;
VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0051 E 30. März 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, in der Begründung eines Bescheides auf jene eines anderen Bescheides zu verweisen. Insbesondere gilt dies für einen Ersatzbescheid, in welchem auf die Begründung des aufgehobenen ersten Bescheides verwiesen wird (siehe jedoch E 1991/09/10, 91/04/0032; E 1993/03/30, 92/04/0253; E 1993/05/25, 92/04/0278;).

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150044.X03

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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