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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §8 Abs5 litb;Rechtssatz
Für die Klärung der Frage, ob ein Kind infolge seines Leidens oder Gebrechens in seiner Schulbildung voraussichtlich dauernd und wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt schulunfähig ist, kommt es nach dem Wortlaut des § 8 Abs 5 lit b FamLAG nicht auf den Schulerfolg an. Der Schulerfolg kann aber bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung der Schulbildung auf der Ebene der Beweiswürdigung herangezogen werden (Hinweis E 21.2.1990, 89/13/0094),
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992150026.X03Im RIS seit
01.06.2001