RS Vwgh 1992/9/14 92/15/0026

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Veröffentlicht am 14.09.1992
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61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §8 Abs5 litb;

Rechtssatz

Für die Klärung der Frage, ob ein Kind infolge seines Leidens oder Gebrechens in seiner Schulbildung voraussichtlich dauernd und wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt schulunfähig ist, kommt es nach dem Wortlaut des § 8 Abs 5 lit b FamLAG nicht auf den Schulerfolg an. Der Schulerfolg kann aber bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung der Schulbildung auf der Ebene der Beweiswürdigung herangezogen werden (Hinweis E 21.2.1990, 89/13/0094),

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992150026.X03

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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