RS Vwgh 1992/9/14 91/15/0044

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Veröffentlicht am 14.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Wird ein Bescheid nicht dem zustellungsbevollmächtigten Rechtsanwalt, sondern dessen Substituten zugestellt, ist dieser Zustellungsmangel jedenfalls dann einer Sanierung gem § 9 Abs 1 zweiter Satz ZustG zugänglich, wenn die Partei selbst (auch) als Empfänger bezeichnet war (Hinweis E 6.6.1984, 83/11/0224; E 17.4.1985, 83/11/0221, E 19.9.1986, 86/17/0120; B 6.3.1987, 86/11/0121; E 20.4.1989, 88/18/0371).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150044.X01

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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