RS Vwgh 1992/9/14 92/15/0118

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Veröffentlicht am 14.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/15/0119 92/15/0220

Rechtssatz

Ausf zur Pflicht des Rechtsanwaltes, die Kanzleikraft, die mit der Abfertigung der Verbesserungsschriftsätze betraut war, gesondert darauf hinzuweisen, daß diese dem VwGH jeweils in dreifacher Ausfertigung zu übermitteln sind und Ausf zum Grad des Verschuldens des Rechtsanwaltes bei Unterbleiben dieses Hinweises.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992150118.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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