RS Vwgh 1992/9/14 91/15/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1992
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 litc;

Rechtssatz

Das Erfordernis einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, soll die Berufungsbehörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid zuschreiben will.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150135.X05

Im RIS seit

14.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten