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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/15/0119 92/15/0220Rechtssatz
Den Rechtsanwalt trifft ein Verschulden, wenn er die ihm obliegenden und nach der Sachlage erforderlichen Überwachungspflichten und Kontrollpflichten nicht wahrnimmt. Jedenfalls bedürfen Erledigungen fristgebundener Maßnahmen, wenn die Fristversäumung den Verlust eines Parteirechtes zur Folge haben kann, einer Überwachung und Kontrolle durch den Rechtsanwalt oder (zumindest) durch einen mit der Sachlage vertrauten rechtskundigen und verläßlichen Substituten. Dies trifft auch auf Verbesserungsaufträge des Berichters im Sinne des § 34 Abs 2 erster Satz VwGG zufolge der im letzten Halbsatz der genannten Gesetzesbestimmung angeordneten Rechtsfolge zu.
Schlagworte
Frist MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992150118.X02Im RIS seit
03.04.2001