RS Vwgh 1992/9/14 92/15/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/15/0119 92/15/0220

Rechtssatz

Den Rechtsanwalt trifft ein Verschulden, wenn er die ihm obliegenden und nach der Sachlage erforderlichen Überwachungspflichten und Kontrollpflichten nicht wahrnimmt. Jedenfalls bedürfen Erledigungen fristgebundener Maßnahmen, wenn die Fristversäumung den Verlust eines Parteirechtes zur Folge haben kann, einer Überwachung und Kontrolle durch den Rechtsanwalt oder (zumindest) durch einen mit der Sachlage vertrauten rechtskundigen und verläßlichen Substituten. Dies trifft auch auf Verbesserungsaufträge des Berichters im Sinne des § 34 Abs 2 erster Satz VwGG zufolge der im letzten Halbsatz der genannten Gesetzesbestimmung angeordneten Rechtsfolge zu.

Schlagworte

Frist Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992150118.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten