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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Rechtssatz
Hat die belangte Behörde auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinn des § 36 Abs 2 VwGG hin eine Gegenschrift erstattet, steht ihr ungeachtet des Umstandes, daß bereits aus den vorgelegten Verwaltungsakten erkennbar war, daß sie ihre Entscheidungspflicht nicht verletzt hat, Kostenersatz zu.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992150057.X01Im RIS seit
14.09.1992