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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §250;Rechtssatz
Trifft eine Berufungsbehörde, der keine den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechende Berufung vorliegt, dennoch eine Sachentscheidung, so belastet sie den erlassenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150135.X01Im RIS seit
14.09.1992Zuletzt aktualisiert am
16.12.2009