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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/15/0286 E 18. November 1985 RS 1Stammrechtssatz
Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder zwar innerhalb der gesetzten Frist, aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen (Hinweis E 15.1.1969, 1410/68, E 28.5.1978, 595/78) ist die Behörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die Zurücknahme der Berufung festgestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150135.X03Im RIS seit
14.09.1992Zuletzt aktualisiert am
16.12.2009