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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Land als Eigentümer des Grundstückes, auf dessen Oberfläche die Bergbauanlage errichtet werden soll, genießt im Bewilligungsverfahren nach § 146 BergG Parteistellung. Der letzte Halbsatz des § 146 Abs 5 erster Satz BergG ("wenn sie und ihre dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen gefährdet werden können") bezieht sich nur auf die Eigentümer der angrenzenden und der benachbarten Grundstücke. Mit der Regelung des § 146 Abs 5 erster Satz legcit wurden nämlich erkennbar drei Gruppen von (Formalparteien) Parteien geschaffen a) der Bewilligungswerber, b) die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche oder in deren oberflächennahen Bereich die Bergbauanlage errichtet oder betrieben wird, und c) die Eigentümer der angrenzenden und der benachbarten Grundstücke, wenn sie und ihre dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen gefährdet werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988040195.X02Im RIS seit
19.03.2001