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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;Rechtssatz
Gemäß § 81 GewO 1973 bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlage - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - einer Genehmigung im Sinne des § 74 legcit, wobei die Genehmigungsvoraussetzungen keine anderen sind als jene, an die das Gesetz in seinem § 77 die Errichtung einer Anlage knüpft (Hinweis E 27.3.1990, 89/04/0248).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040070.X01Im RIS seit
15.09.1992