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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
Accordino 1957 Art3 Abs2;Rechtssatz
Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Vorarlberg zur Erlassung eines Bescheides über die Einfuhr von Weizenmehl geht auf die durch Art III Abs 2 zweiter Satz des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Alto Adige vom 12. Mai 1949, BGBl. Nr. 125/1957 (im folgenden kurz Accordino genannt), zurück. Danach ist für die Bewilligung der Inanspruchnahme der Ausfuhr- und Einfuhr-Kontingente österreichischerseits die FLD Innsbruck oder die von ihr delegierte Stelle zuständig. Eine solche Delegierung enthält die Verordnung der FLD Innsbruck vom 12. Februar 1958, Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 37/1958, vom 14. Februar 1958.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinOrganisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988040182.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011