RS Vwgh 1992/9/15 88/04/0195

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
GdO Stmk 1967 §45 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/30 89/05/0181 1

Stammrechtssatz

Eine vom Bürgermeister erhobene Beschwerde ist schon deshalb zulässig, weil der Bürgermeister gem § 37 Abs 1 NÖ GdO die Gemeinde nach außen vertritt, sodaß die Beschlußfassung des Gemeinderates nach § 35 Abs 2 Z 10 NÖ GdO nur das Innenverhältnis betrifft.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988040195.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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