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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/30 89/05/0181 1Stammrechtssatz
Eine vom Bürgermeister erhobene Beschwerde ist schon deshalb zulässig, weil der Bürgermeister gem § 37 Abs 1 NÖ GdO die Gemeinde nach außen vertritt, sodaß die Beschlußfassung des Gemeinderates nach § 35 Abs 2 Z 10 NÖ GdO nur das Innenverhältnis betrifft.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988040195.X03Im RIS seit
19.03.2001