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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z22;Rechtssatz
Der Ausspruch der Gleichstellung gemäß § 14 Abs 2 zweiter Satz GewO 1973 setzt die Annahme eines negativ umschriebenen Tatbestandes voraus. Wie sich aus den Worten "wenn anzunehmen ist" ergibt, dürfen keine Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß die Ausübung des Gewerbes durch den Ausländer oder Staatenlosen den öffentlichen Interessen, insbesondere den Interessen der österreichischen Wirtschaft, sei es auch den örtlichen Interessen eines Wirtschaftszweiges, zuwiderläuft. Ein solcher Umstand läge jedenfalls dann vor, wenn feststeht, daß die Ausübung des Gewerbes durch den Ausländer den öffentlichen Interessen zuwiderläuft, wäre aber auch dann gegeben, wenn nach den Umständen des Einzelfalles berechtigte Zweifel am Vorhandensein des negativ umschriebenen Tatbestandes, also daran bestehen, daß die Gewerbeausübung durch den Ausländer den öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Diese Frage hat die Behörde anhand des Sachverhaltes nach freier Überzeugung zu beurteilen. Ist der im § 14 Abs 2 zweiter Satz legcit vorausgesetzte Tatbestand (Annahme, daß die Gewerbeausübung durch den Ausländer den öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft) nicht verwirklicht, so ist die Gleichstellung zu versagen (Hinweis E 12.1.1977, 405, 406/76 und E 23.3.1988, 87/04/0229; hier wurde die Gleichstellung im Hinblick auf die rückläufige Tendenz in der Umsatzentwicklung der Friedhofsgärtner verneint).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040275.X01Im RIS seit
15.09.1992