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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 Z5;Rechtssatz
Die in § 45 Abs 1 Z 5 VwGG geregelte Wiederaufnahme soll ausschließlich jenen Beschwerdeführeren zukommen, die seinerzeit Beschwerde beim VwGH erhoben haben, nicht aber einer belangten Behörde oder deren Rechtsträger, die Anlaß für die Beschwerdeführung waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050157.X01Im RIS seit
15.09.1992