RS Vwgh 1992/9/15 92/05/0157

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Die in § 45 Abs 1 Z 5 VwGG geregelte Wiederaufnahme soll ausschließlich jenen Beschwerdeführeren zukommen, die seinerzeit Beschwerde beim VwGH erhoben haben, nicht aber einer belangten Behörde oder deren Rechtsträger, die Anlaß für die Beschwerdeführung waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050157.X01

Im RIS seit

15.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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