RS Vwgh 1992/9/15 92/05/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO Wr §86 Abs2;
BauO Wr §86 Abs3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/06 89/05/0191 1

Stammrechtssatz

Die Behörde hat zur Frage, ob eine Plakattafel das Ortsbild stört, das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen und dieses auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen (Hinweis E 11.6.1987, 84/06/0183).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050123.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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