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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BergG 1975 §166 Abs1;Rechtssatz
Einem Bergbaubevollmächtigten kommt nach § 166 Abs 1 BergG (auch) die Stellung eines Zustellbevollmächtigten zu. Ob der Inhaber der Bergbauberechtigung oder Gewerbeberechtigung zur Bestellung gesetzlich verpflichtet war, ist für die Wirksamkeit der Zustellung bedeutungslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988040195.X06Im RIS seit
19.03.2001