Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Rechtssatz
§ 135 Abs 3 Wr BauO ist die lex specialis zu § 9 VStG. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Hauseigentümers für Verletzungen der ihm durch die BauO auferlegten Pflichten ist also auch dann gegeben, wenn er es bei der Beaufsichtigung des Verwalters an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050115.X01Im RIS seit
07.08.2001