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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Bei sachbezogenen baurechtlichen Verfahren tritt nach stRsp des VwGH der Rechtsnachfolger im Eigentum eines Grundstückes oder Bauwerkes in das laufende baurechtliche Verfahren mit den gleichen Rechten und Pflichten ein, wie sie dem Rechtsvorgänger zustanden (Hinweis E 12.10.1955, 3282/54, VwSlg 3847 A/1955). Dementsprechend sind im gegenständlichen Beschwerdefall nicht die Rechtsvorgänger, sondern ihre Rechtsnachfolger im Eigentum eines Grundstückes oder Bauwerkes zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde berechtigt, weil sie selbst mit der Übertragung ihres Eigentumsrechtes an der Liegenschaft oder an dem Bauwerk aus dem anhängigen Verfahren ausgeschieden und ihre Rechtsnachfolger in dieses Verfahren eingetreten sind. Daher ist die von den Rechtsvorgängern erhobene Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtBaurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050057.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009