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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbRechtssatz
Art144 Abs1 B-VG; Unterbleiben einer beabsichtigten Amtshandlung (Beschlagnahme) - kein tauglicher Beschwerdegegenstand; Teilnahme an bzw. Einladung zu einer gerichtlichen Tagsatzung durch Vertreter der Staatsanwaltschaft, Einblickgewährung in Urkunden oder Weitergabe von Personaldaten an Organe einer anderen Behörde - keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
Entscheidungstexte
Schlagworte
Finanzstrafrecht, Beschlagnahme, Bescheidbegriff, Ausübung unmittelbarer Befehls- und ZwangsgewaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B143.1981Dokumentnummer
JFR_10149779_81B00143_01