RS Vwgh 1992/9/15 92/05/0055

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Krnt 1969 §2 litf idF 1992/026;
BauO Krnt 1969 §2 litf;
BauONov Krnt 04te 1992;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/21 91/05/0087 1 (im Bereich des Landes Krnt war bis zur Erlassung der Nov zur Krnt BauO, LGBl 26/1992, eine Zuständigkeit der Baubehörde bei Bewilligung eines Parabolspiegels durch die Fernmeldebehörde nicht gegeben, da ein Parabolspiegel als Fernmeldeanlage zu qualifizieren ist, der Gesetzestext des § 2 lit f Krnt BauO Fernmeldeanlagen aber schlechthin vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen hat).

Stammrechtssatz

Zur grundsätzlichen Frage, ob die Baubehörde zur Bewilligung einer Parabolantenne überhaupt zuständig ist, teilt der VwGH nicht die Meinung, wonach im Hinblick auf die Kompetenzbestimmung des Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG (Fernmeldewesen) und die vom VfGH angeblich noch jetzt vertretene "Wesenstheorie" eine baubehördliche Bewilligungspflicht derartiger Anlagen auszuschließen sei. Die Entscheidungen des VfGH (Hinweis E VfSlg 5748, 8269, 10292) führen in ihrer Zusammenschau unter Beachtung des föderalistischen Prinzips zu dem Ergebnis, daß hier im Rahmen der Auslegung des Kompetenztatbestandes, "Fernmeldewesen" kein Anwendungsfall der Wesenstheorie gegeben ist. Sowohl die Versteinerungstheorie als auch die Gesichtspunktetheorie führten zu dieser Auslegung, die Berücksichtigungstheorie ist hier nicht zu beachten. Die Bewilligungspflicht einer Satellitenanlage nach dem Fernmeldegesetz steht sohin der Festsetzung einer zusätzlichen Bewilligungspflicht durch die Baubehörde nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050055.X01

Im RIS seit

27.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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