RS Vwgh 1992/9/15 92/04/0086

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §15 Z2;
GewO 1973 §340 Abs1;
GewO 1973 §74 idF 1988/399;

Rechtssatz

Die mangelnde Betriebsanlagengenehmigung im Sinne des § 340 Abs 1 iVm § 15 Z 2 zweiter Halbsatz GewO 1973 steht der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit nur dann entgegen, wenn feststeht, daß das Gewerbe schlechthin - dh somit auch nicht zum Teil - ohne den Betrieb einer der Genehmigungspflicht nach §§ 74 ff GewO 1973 unterliegenden Anlage ausgeübt werden kann. Ein derartiger - auf den Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellender (Hinweis E 2.12.1983, 83/04/0105, VwSlg 11243 A/1983) - rechtlicher Schluß hat dementsprechend sowohl auf die nach dem Inhalt der Gewerbeanmeldung mögliche Art einer gewerblichen Tätigkeit als auch auf die danach in Betracht kommenden Merkmale einer genehmigungspflichtigen Anlage im Sinne der §§ 74 ff GewO 1973 Bedacht zu nehmen, was aber - abgesehen von Fällen der Offenkundigkeit - entsprechende Feststellungen im Sachverhaltsbereich voraussetzt

(Hinweis E 25.9.1990, 90/04/0071).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040086.X01

Im RIS seit

15.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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