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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1973 §78;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1556/78 B 13. September 1978 RS 6Stammrechtssatz
Da der VwGH in diesem Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat und auch das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen der Beschwerdeführer nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, hatte der VwGH somit jedenfalls zunächst von der vorangeführten Annahme der belangten Behörde auszugehen.
Schlagworte
Entscheidung über den AnspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992040040.A01Im RIS seit
15.09.1992Zuletzt aktualisiert am
06.04.2010