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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;Rechtssatz
Gemäß § 81 Abs 1 GewO 1973 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Im Verfahren gemäß § 81 GewO 1973 ist daher auch die Bestimmung des § 78 Abs 2 legcit anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040098.X01Im RIS seit
15.09.1992Zuletzt aktualisiert am
25.11.2010