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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/05/0075 E 15. September 1992 Serie (erledigt im gleichen Sinn):93/05/0263 E 14. Dezember 1993Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 134 Abs 3 Wr BauO sind die Nachbarn bereits im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens berechtigt, Fragen der Tragfähigkeit des Untergrundes und der Festigkeit von Bauwerken bei möglicher Beeinträchtigung ihrer Rechte aufzuwerfen. In dem Stadium des Verfahrens, in dem die Bestimmung des § 127 Abs 1 lit a Wr BauO zum Tragen kommt, haben die Nachbarn kein Mitspracherecht mehr (Hinweis E 20.3.1984, 83/05/0177). Eine behauptete Rutschgefahr ist von den Nachbarn durch konkrete Sachverhaltsumstände darzutun (wie Gefälle und Beschaffenheit des Bodens). Die Behörde hat sich mit diesen Fragen inhaltlich auseinanderzusetzen und ein Gutachten über die Tragfähigkeit des Untergrundes einzuholen (hier soll das Bauvorhaben auch nicht unmittelbar an der Grundgrenze zu verschiedenen Nachbarliegenschaften ausgeführt werden), wobei ein Anspruch des Nachbarn auf Beiziehung zur Beweisaufnahme des Sachverständigen vor Abgabe des Gutachtens nicht besteht (Hinweis E 26.3.1985, 84/05/0237).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung TechnikerSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050044.X17Im RIS seit
11.05.2001Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012