RS Vwgh 1992/9/15 88/04/0182

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die mangelnde ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid steht der Bescheidqualität einer Erledigung nur dann nicht entgegen, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung, ergeben; bloße Schlüsse aus der Erledigung in Verbindung mit den Verwaltungsakten und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen reichen für sich allein nicht aus, um einer Erledigung den Charakter eines Bescheides zu geben.

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinInhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988040182.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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