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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die mangelnde ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid steht der Bescheidqualität einer Erledigung nur dann nicht entgegen, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung, ergeben; bloße Schlüsse aus der Erledigung in Verbindung mit den Verwaltungsakten und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen reichen für sich allein nicht aus, um einer Erledigung den Charakter eines Bescheides zu geben.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinInhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988040182.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011