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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Der Bf macht die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das "Amt der Steiermärkischen Landesregierung" geltend. Da nach § 346 Abs 1 Z 2 GewO 1973 in den Fällen einer Nachsicht vom Befähigungsnachweis (§ 28 Abs 1 bis 5 und 7) für die - wie das Gastgewerbe - nicht von der Z 1 des § 346 Abs 1 erfaßten konzessionierten Gewerbe der Landeshauptmann zuständig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof demgemäß davon auszugehen, daß sich die vorliegende Säumnisbeschwerde gegen den Landeshauptmann von Steiermark richtet (Hinweis E 21.3.1986, 85/18/0078, VwSlg 12088 A/1986). Da sich die vorliegende Säumnisbeschwerde nicht gegen den BMW als oberste Behörde richtet, war sie gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040153.X01Im RIS seit
15.09.1992